Hoverboard-Fahrer schneller als Fußgänger – aber genauso ungeschützt

11. Aug. 2017 News & Aktionen
Im Hollywood der 1980er-Jahre war das so genannte Hoverboard noch Zukunftsmusik: Michael J. Fox war im Filmklassiker „Zurück in die Zukunft“ darauf unterwegs. Heute funktionieren die gleichnamigen selbstbalancierenden Elektro-Einachser in der Realität – wenn auch nicht in der schwebenden Form – und sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt. Anders als der schon länger bekannte Segway verfügen die Boards allerdings über keine „Lenkstange“. Gesteuert werden die beiden Elektromotoren allein über die Gewichtsverlagerung in den Füßen. Doch die Risiken der Hoverboards sind – anders als in Hollywood – inzwischen sehr real. Darauf haben die DEKRA Experten beim DEKRA Safety Day 2017 in Bielefeld aufmerksam gemacht.
Beim Crash-Versuch im Verkehrssicherheitszentrum Bielefeld kollidierte ein Pkw mit rund 40 km/h mit dem Dummy auf dem Hoverboard, der zu Boden geschleudert wurde. Bei einem Realunfall wären schwere Verletzungen die Folge gewesen. „Genau wie Fußgänger sind Hoverboard-Fahrer im Straßenverkehr ungeschützt und bei Kollisionen beispielsweise mit Pkw stark gefährdet“, erläutert DEKRA Unfallforscher Markus Egelhaaf. „Mit Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h ist ein Hoverboard allerdings sehr viel schneller unterwegs als ein Fußgänger. Da Autofahrer damit meist nicht rechnen, sind kritische Situationen vorprogrammiert.“ Auch Kollisionen zwischen Hoverboard-Fahrern und Fußgängern können schmerzhafte Folgen haben.
Ebenso problematisch ist die rechtliche Situation. Da die Hoverboards motorbetrieben sind und eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen, sind sie als Kraftfahrzeuge einzustufen. Solche dürfen im öffentlichen Raum nur mit einer entsprechenden Zulassung betrieben werden. Hierfür fehlen ihnen jedoch entscheidende Voraussetzungen wie zum Beispiel Bremsen und Beleuchtung. „Das bedeutet letztlich, dass die Boards nur auf privatem Gelände unterwegs sein dürfen“, so DEKRA Rechtsexperte Dr. Carsten Liewald. „Ganz abgesehen davon, dass im Grunde eine Fahrerlaubnis notwendig wäre, um sie fahren zu dürfen.“ So kann der Betrieb eines Hoverboards im öffentlichen Raum, etwa auf dem Bürgersteig, im Ernstfall strafrechtliche Folgen haben.