Mit Gefahrgut sicher auf der Straße

20. Jan. 2017 News & Aktionen
Alle zwei Jahre ändern sich die internationalen Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR = Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route). Die neuen Regelungen können bereits seit 1. Januar 2017 angewendet werden, verbindlich treten sie aber erst zum 1. Juli 2017 in Kraft. „Für einige Neuerungen gibt es zwar Übergangsfristen, dennoch macht es jetzt schon Sinn, sich mit den Vorschriften zu beschäftigen, falls dies noch nicht geschehen ist“, sagt Thomas Schneider, Gefahrgut-Experte bei DEKRA.
Zu beachten sind unter anderem einige neue Begriffsbestimmungen sowie Änderungen im Hinblick auf die Freistellung bei der Beförderung von Gasen und flüssigen Brennstoffen, die sich zum Beispiel in Tanks von Fahrzeugen befinden. Darüber hinaus erhalten Verbrennungsmotoren und -maschinen eigene UN-Nummern und sind der Klasse 9 zugeordnet. Fahrzeuge der UN-Nummern 3166 und 3171 sind nicht mehr grundsätzlich von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt, es gelten gesondert festgelegte Minimalvorschriften.
Auch bezüglich der Lithiumbatterien bringt das ADR 2017 einige Neuerungen mit sich. So bekommen Lithiumbatterien einen eigenen Gefahrzettel. Er trägt die Nummer 9A, ist dabei an das Label Nr. 9 angelehnt und bekommt lediglich noch ein Batterie-Symbol zusätzlich im unteren Feld. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm betragen. Außerdem zu beachten: Die Linie innerhalb des Randes der Raute muss eine Breite von mindestens 2 mm aufweisen, darüber hinaus muss die Linie innerhalb des Randes parallel in einem Abstand von 5 mm zwischen der Außenseite dieser Linie und des Randes des Gefahrzettels verlaufen. Für die „kleinen“ Lithiumbatterien, die gemäß SV 188 befördert werden, gibt es erstmals ein eigenes Kennzeichen im ADR.
Weitere Neuerungen: Werden Stoffe unter der SV 664 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein. Zukünftig ist nach 664 e) im Beförderungspapier anstelle von „Beförderung nach Sondervorschrift 664" die Bemerkung „Additivierungseinrichtung“ anzugeben, sofern es sich um Gefahrgut handelt. Nicht vergessen werden dürfen auch die Änderungen im Hinblick auf die Anforderungen an die Fahrzeuge für Gefahrguttransporte. Aus Vereinfachungsgründen wurde beispielsweise der Fahrzeugtyp OX gestrichen. Fahrzeuge dieser Art waren bislang dafür da, um UN 2015 Wasserstoffperoxid in Tanks zu befördern. Ab 2017 sind dafür FL-Fahrzeuge zu verwenden.
Komplett überarbeitet und auf den neuesten Stand der Fahrzeugtechnik gebracht wurden die Vorgaben im Kapitel 9.2. Damit sind nun unter anderem auch CNG-, LNG- und LPG-angetriebene Fahrzeuge angemessen berücksichtigt. Last but not least wurden auch die Spezialvorschriften für die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen an den aktuellen Stand der Fahrzeugtechnik angepasst. Sie betreffen vor allem die Verkabelung, Sicherungen und Schutzschalter, Batteriesysteme, Beleuchtung und die Assistenzsysteme.