Passive Lichttechnische Einrichtungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer

01. Juni 2017 Fahrzeugtechnik
Auch für die ungeschützten Verkehrsteilenehmer, also Fußgänger und Radfahrer, gibt es eine zunehmende Vielfalt retrore?ektierender Produkte in verschiedensten Ausführungsformen und -farben, um während der dunklen Jahreszeit ganztägig – zumindest aber bei nächtlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen – besser sichtbar zu sein.
So sind teilweise Schuhe, insbesondere aber Oberbekleidung bereits herstellerseitig mit retroreflektierenden Materialien besetzt oder es werden gern auch entsprechende Bänder oder Anhänger angebracht. Selbstklebende Reflektorfolien erfreuen sich wachsender Beliebtheit bei Eltern, die damit Kinderfahrräder, Kinderwagen, aber zum Beispiel auch Taschen ausstatten. Selbst ein Rollator wird erst mit Retrore?ektoren so richtig sicher.
Besonders gefährdet sind Fahrradfahrer, müssen diese sich doch zwangsläufg wiederkehrend in den Strom der motorisierten Verkehrsteilnehmer einordnen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird der sicherheitstechnischen Ausstattung dieser weltweit verbreitetsten, inzwischen teilweise mit elektrischem Unterstützungsantrieb versehenen Fahrzeugart ganz besondere Bedeutung beigemessen. Eine gut funktionierende Beleuchtung ist für Fahrräder – nicht nur in der dunklen Jahreszeit – unabdingbar, um beim Fahren gut zu sehen, insbesondere aber jederzeit gut gesehen zu werden. Anfang dieses Jahres wurde in Deutschland § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern – neu gefasst und § 67a – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern – eingefügt. Dabei wird den Benutzern von Fahrrädern künftig ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein zugeschrieben: Man gesteht ihnen zu, dass gegebenenfalls abnehmbare aktive lichttechnische Einrichtungen – also Scheinwerfer und Schlussleuchte – am Tag weder angebracht sein noch mitgeführt werden müssen. Bei Dunkelheit müssen diese dann jedoch angebracht und natürlich in Funktion sein.
Für den Fall, dass dieser Verpflichtung einmal nicht nachgekommen werden kann – sei es, weil man seine abnehmbaren Leuchten „vergessen“ hat, man sich beim Aufladen „verplant“ hat oder es „plötzlich“ dunkel geworden ist –, kommt den passiven lichttechnischen Einrichtungen besondere Bedeutung zu. Nur wenn alle vorgeschriebenen Reflektoren beziehungsweise rückstrahlenden Einrichtungen jederzeit vollzählig, fest angebracht und unverdeckt sind, können sie ihre Funktion als unter Umständen lebenserhaltende Sicherheitseinrichtungen im erforderlichen Maß erfüllen.