Überprüfung der Fahreignung
Ein Bündel an Risikofaktoren durch erkrankungs- oder medikamentenbedingten Leistungseinschränkungen erhöht die Wahrscheinlichkeit für eine Auffälligkeit im Straßenverkehr oder für eine Unfallbeteiligung, wobei solche Ereignisse beispielsweise in Deutschland zur Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung führen können. Eine solche Untersuchung zielt vor allem auf die Erfüllung körperlicher und geistiger Mindestvoraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen ab.
Die Sachbearbeiter in Fahrerlaubnisbehörden bedienen sich hierfür sachverständiger Expertise, darunter Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen. Aus fachlicher Sicht werden die Eignungsvoraussetzungen untersucht, bewertet und in einem Gutachten zusammengefasst. Dieses Expertenurteil dient als wichtige Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, der die Aufgabe zufällt, das von einem Kraftfahrer ausgehende Gefahrenpotenzial für die Verkehrsgemeinschaft zu beurteilen und fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen, wie die Belassung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, umzusetzen.
Dabei bilden Tatsachen und deren Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde den Ausgangspunkt für verwaltungsrechtliches Handeln. Tatsachen im juristischen Sinne sind beobachtbare Sachverhalte oder Umstände, nicht dagegen Vermutungen oder Spekulationen. Im Regelfall handelt es sich um Auffälligkeiten beziehungsweise Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr, zum Beispiel auffälliges Langsamfahren, eine ungewöhnliche Unfallkonstellation oder Skurrilitäten im Zuge einer Verkehrskontrolle. Das Alter eines Führerscheininhabers allein ist nicht ausreichend für die Annahme von Eignungsbedenken, ebenso wenig die behördlich erlangte Erkenntnis über das Tragen eines Hörgerätes durch einen Führerscheininhaber oder beispielsweise der Sachverhalt, dass ein Kraftfahrer zwar Diabetiker ist, seine Stoffwechsellage jedoch gut eingestellt und er sich an die ärztlichen Vorgaben hält.
ÄLTERE FAHRER NEHMEN SICH OFT NICHT ALS RISIKOFAKTOR WAHR
Die Beurteilung der Eignungsrelevanz von Tatsachen vollzieht sich über einen sorgsam abzuwägenden Entscheidungsprozess und obliegt ausschließlich dem Rechtsanwender, im Regelfall dem qualifizierten Sachbearbeiter einer Fahrerlaubnisbehörde. In Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) werden Erkrankungen und Eignungsmängel sowie Ein- und Ausschlussgründe für eine positive Eignungsfeststellung beschrieben. Die aufgelisteten Erkrankungen umfassen die Bereiche Seh- und Hörvermögen, Bewegungsbehinderungen, Herz- und Gefäßkrankheiten, Diabetes mellitus, Nierenerkrankungen, Krankheiten des Nervensystems (zum Beispiel Morbus Parkinson, Epilepsie), psychische Störungen, Alkohol, Betäubungsmittel sowie andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel.
Konkret bilden das Ausmaß der Leistungseinschränkung sowie Art, Schwere, Verlauf und Behandlung der Krankheit, Kompensationsmöglichkeiten und gegebenenfalls weitere Risikofaktoren den Rahmen für die Beurteilung. Übermittler von eignungsrelevanten Tatsachen sind in der Regel die Polizei, Gerichte und Staatsanwälte. Aber auch Privatpersonen oder behandelnde Ärzte können entsprechend begründete Eignungszweifel an die Fahrerlaubnisbehörde melden.
In einer Studie von auffällig gewordenen Kraftfahrern ab 65 Jahren konnte gezeigt werden, dass es in 85 Prozent aller Fälle zu einem Entzug oder Verzicht auf die Fahrerlaubnis kam. Diese Fälle zeichneten sich außerdem durch ein höheres Alter und Mehrfacherkrankungen aus. In Fällen, in denen ein Unfall stattgefunden hatte, wurde dem Fahrer im Zuge polizeilicher Ermittlungen (vorläufig) die Hauptschuld zugeschrieben. Auffällig ist auch die hohe Verzichtsrate auf den Führerschein von etwa 70 Prozent. Ärzte und Angehörige, aber auch Gerichte und Staatsanwaltschaft haben nur einen geringen Stellenwert bei der Meldung von Fällen. Ein Großteil der Fälle mit zweifelhafter Fahreignung wurde durch eine Mitteilung der Polizei bekannt. Bei der Mehrheit dieser Fälle hatte zuvor ein Verkehrsunfall stattgefunden. In etwa jedem fünften untersuchten Fall lagen zudem Hinweise auf eine Demenzerkrankung vor. In keinem dieser Demenzfälle konnten dabei die Eignungszweifel ausgeräumt werden.
ALTERSABHÄNGIGE UNTERSUCHUNGEN IN VERSCHIEDENEN LÄNDERN
Deutschland zählt neben Belgien, Frankreich oder Schweden zu den Ländern, in denen für Pkw oder Krafträder bislang keine Erneuerung der Fahrerlaubnis vorgesehen war, wobei diese Regelung ausläuft. In Deutschland gilt nun laut Fahrerlaubnis- Verordnung: Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind auf 15 Jahre befristet und ältere Führerscheine müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Befristungen, deren Verlängerung an Gesundheitsprüfungen geknüpft sind, gibt es für die Fahrer von Lkw und Bussen der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi oder Mietwagen. Hier wird die Fahrerlaubnis maximal für fünf Jahre und unter Nachweispflicht besonderer Voraussetzungen bezüglich körperlicher und geistiger Eignung erteilt.
In Europa gibt es nach der Erteilung der Fahrerlaubnis weder einheitliche Regelungen für ärztliche Untersuchungen noch für zeitliche Abstände zwischen ärztlichen Untersuchungen. Daneben werden in einigen Ländern zusätzlich die Auswirkungen meldepflichtiger Erkrankungen – unabhängig vom Alter – auf ihre Eignungsrelevanz überprüft, beispielsweise in Estland und Finnland sowie im Vereinigten Königreich und in Irland.
Diese grob skizzierten Rahmenbedingungen führen zu drei unterschiedlichen Strategien zur Verlängerung von Fahrerlaubnissen und dem Umgang mit Erkrankungen und alterstypischem Leistungsabbau in den verschiedenen Ländern:
1. Die Fahrerlaubnis ist ohne kalendarische Altersbegrenzung des Fahrers für eine bestimmte Zeitdauer gültig. Für alle Besitzer einer ab dem 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis gilt demnach eine maximal 15-jährige Frist der Gültigkeit ihres amtlichen Dokuments (Führerschein für Pkw und Krad). Parallel zur Erneuerung/Verlängerung des Führerscheindokuments wird auch die Fahrerlaubnis verlängert. Zu diesen Mitgliedstaaten zählen Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland und Polen.
2. Es erfolgt eine Verlängerung der Fahrerlaubnis, die an ärztliche Untersuchungen durch (mindestens) einen Arzt ab einer definierten kalendarischen Altersgrenze geknüpft ist:
- Ab 50 Jahre: Italien
- Ab 60 Jahre: Portugal, Tschechische Republik, Luxemburg
- Ab 65 Jahre: Griechenland, Slowakei
- Ab 70 Jahre: Zypern, Dänemark, Finnland, Irland, Malta, Niederlande
3. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis erfolgt – einschließlich einer medizinischen Untersuchung für alle Altersgruppen (etwa in Rumänien) – in periodischen Abständen, zum Beispiel alle zehn Jahre. Mit steigendem kalendarischem Alter verringert sich der Turnus der Erneuerung der Fahrerlaubnis, der direkt an ärztliche Untersuchungen gekoppelt ist: zum Beispiel ab 40 Jahre (Ungarn), 60 Jahre (Litauen), 65 Jahre (Estland, Spanien).
Eine Auswertung wissenschaftlicher Untersuchungen zur Effektivität verschiedener Screenings zur Eignungsüberprüfung in unterschiedlichen Ländern zeigte für europäische Studien eine Tendenz zu eher negativen Effekten auf die allgemeine Verkehrssicherheit und die der betroffenen Senioren. Sie gingen zum Teil einher mit einem Anstieg der älteren Verkehrstoten bei ungeschützter Verkehrsteilnahme, da restriktive Maßnahmen dazu führen können, dass Ältere dann als Radfahrer oder Fußgänger am Verkehr teilnehmen und hier weniger geschützt sind als im Auto. Altersbezogene Screenings bei Senioren lassen häufig auch Ängste vor einer Überprüfung entstehen, die zu einem verfrühten Einstellen des Fahrens und somit einem Verlust an Mobilität führen können.
DIE IN DEN VERSCHIEDENEN LÄNDERN EUROPAS VERFOLGTEN ANSÄTZE FOKUSSIEREN VOR ALLEM DIE BEURTEILUNG DER KÖRPERLICHEN UND GEISTIGEN EIGNUNG
VERFAHRENSWEISEN IN DER SCHWEIZ, DEN NIEDERLANDEN UND IN FRANKREICH
In der Schweiz wurde das Alter für die obligatorische medizinische Kontrolluntersuchung ab dem 1. Januar 2019 von 70 auf 75 Jahre angehoben. Fahrer ab 75 Jahren müssen alle zwei Jahre zu einer medizinischen Kontrolle bei einem Vertrauensarzt, der je nach kantonaler Auslegung auch der Hausarzt sein kann. Erforderlich ist eine ärztliche Bestätigung der Fahreignung. Betroffene Personen erhalten ein Schreiben von ihrem zuständigen Kanton, dass die Kontrolluntersuchung fällig wird. Danach haben sie drei Monate Zeit, sich untersuchen zu lassen und den ärztlichen Bericht einzureichen. Die Behörde trifft anschließend aufgrund dieser Informationsgrundlage die Entscheidung über die Fahreignung. Gegebenenfalls kann von der Behörde eine weitere ärztliche Untersuchung oder eine Kontrollfahrt angeordnet werden. Ebenso kann die kantonale Behörde bei Personen, die die medizinischen Mindestanforderungen auch mit kompensatorischen Hilfsmitteln nicht vollständig erfüllen, die Fahrerlaubnis beschränken, statt einen Fahrerlaubnisentzug zu verfügen. In solchen Fällen kann sie Höchstgeschwindigkeiten, bestimmte Straßentypen oder Regionen, Fahrzeiten (nicht bei Nacht) oder bestimmte Fahrzeugarten oder angepasste/individuell ausgestattete Fahrzeuge anordnen.
Die medizinischen Mindestanforderungen, nach denen die Fahreignung festgestellt wird, sind in Anhang 1 der Schweizer Verkehrszulassungsverordnung festgelegt. Diese umfassen unter anderem Regelungen zum Sehvermögen, zu neurologischen Symptomen (keine Gleichgewichtsstörungen oder Bewusstseinsstörungen) sowie zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen (kein Risiko für Anfälle, keine erhebliche Blutdruckanomalie), Stoffwechselerkrankungen (nur stabil eingestellte Diabetes) und organisch bedingten Hirnleistungsstörungen (keine Demenz oder ähnliche Symptomatiken). Wer die Frist zur Kontrolluntersuchung nicht einhält, dem droht der Entzug der Fahrerlaubnis, die erst nach bestätigter medizinischer Kontrolluntersuchung und bestätigter Fahreignung wieder erteilt wird.
In den Niederlanden wurde das Alter für die medizinische Kontrolluntersuchung bereits 2014 von 70 auf 75 Jahre angehoben. Der Ablauf der Führerscheinverlängerung erfolgt in mehreren Schritten. Etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf des Führerscheins müssen Betroffene eine Gesundheitserklärung („Gezondheidsverklaring“) ausfüllen. Das Formular enthält Fragen nach Bewegungseinschränkungen, dem Sehvermögen, Erkrankungen und Medikamenten. Nach Einreichung dieser Gesundheitserklärung bekommt man eine Mail mit der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung, je nach Krankheitsbild beim Haus- oder Facharzt. Nach der Untersuchung erstellt der Arzt ein Gutachten, das an das Centraal Bureau Rijvaardigheidsbewijzen (CBR) übermittelt wird. Ein CBR-interner Arzt wertet die Informationen aus und bewertet die Fahreignung. Im Ergebnis kann eine weiterführende, zusätzliche Untersuchung erforderlich sein. Neben der An- oder Aberkennung der Fahreignung kann auch die Fahreignung mit Beschränkungen erteilt werden. Mögliche Beschränkungen sind eine verkürzte zeitliche Gültigkeit, Hilfsmittel wie zum Beispiel Brille oder bestimmte Umbauten am Fahrzeug.
In Frankreich gibt es keine Altersgrenze, ab der eine medizinische Kontrolluntersuchung notwendig wäre. Hierfür gilt als Begründung, dass ältere Kraftfahrer weniger Unfälle haben als andere Altersgruppen von Autofahrern. Es wird auch ein besonderer Fokus auf die Mobilität und Autonomie von älteren Personen gelegt. Ebenfalls wird von der Regierung die mangelnde Wirksamkeit der Altersuntersuchungen als Argument gegen eine Pflichtuntersuchung angeführt. Jedoch müssen Personen bestehende Erkrankungen mit Relevanz für die Fahreignung wie zum Beispiel Diabetes oder Epilepsie anzeigen. Andernfalls werden sie im Falle eines Unfalls persönlich haftbar gemacht. Ebenfalls kann ihre Fahrerlaubnis entzogen oder nicht erneuert werden.
Nach Artikel 221-14 der französischen Straßenverkehrsordnung ist es Angehörigen erlaubt, Informationen über die Fahreignung an die Behörden mitzuteilen, falls sie es für notwendig erachten. Die Selbstauskunft Erkrankter oder Meldungen durch Verwandte sind an die Präfektur zu richten, die nach Prüfung der Sachlage gegebenenfalls eine Begutachtung anordnen kann. Der Arzt stellt die physische, kognitive und sensorische Fahreignung fest, kann aber auch zusätzliche Tests oder Fachärzte zurate ziehen. Psychologische Untersuchungen müssen bei einem registrierten Psychologen stattfinden. Das ausgestellte Gutachten ist dann maximal zwei Jahre und die Fahrerlaubnis maximal fünf Jahre gültig, die exakten Fristen legt die Behörde des jeweiligen Départements fest.
Die Beispiele zeigen, dass die in den verschiedenen Ländern Europas verfolgten Ansätze an das kalendarische Alter gebunden sind und sich vor allem auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung fokussieren. Dagegen spielen theoretische und praktische Mindestfahrkompetenzen im Sinne der Befähigung von älteren Verkehrsteilnehmern nur eine untergeordnete Rolle. Zudem gibt es keine einheitlichen Standards für periodische Gesundheitsprüfungen. Die Länder unterscheiden sich zum Teil stark voneinander bezüglich eingesetzter Methoden – Selbstauskunft, Untersuchung, Begutachtung –, Inhalt und Umfang der Gesundheitsprüfung, Qualifikation des eingesetzten Personals und deren Stellung gegenüber dem Klienten (siehe Schaubild). Wenn der Hausarzt mit gutachterlichen Aufgaben betraut wird, sind die Grundsätze von Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nur schwer einzuhalten.
Daneben gibt es Länder, die auf zertifizierte Organisationen zurückgreifen, und solche, bei denen die Klärung von Eignungsfragen im allgemeinen Gesundheitssystem verankert ist. Dies leitet über zu der Vermutung, dass die Entscheidungsregeln zur Verdichtung diagnostisch relevanter Informationen und Befunde zum finalen Ergebnis ebenfalls stark variieren. Inwiefern die in Anhang III der europäischen Führerscheinrichtlinie definierten Mindestanforderungen bei diesen Gesundheitsprüfungen berücksichtigt werden, erscheint unklar, zumal Punkt 5 in Anhang III der EU-Richtlinie weitergehende und differenziertere Regelungen auf nationaler Ebene erlaubt. Allerdings gilt: Alle EU-Länder müssen die EURichtlinie einhalten und sie in nationales Recht umsetzen. Die derzeit praktizierten Verfahrensweisen sollten allerdings Anlass zu weiteren Harmonisierungen zumindest innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sein.