Unfall - Pedelec gegen Mountainbike

04. Apr. 2016 Unfallbeispiele
Unfallhergang
Der Fahrradfahrer befuhr bei Dunkelheit ohne Beleuchtung mit seinem Mountainbike eine abschüssige Anliegerstraße in Richtung Hauptstraße. Die Pedelecfahrerin, die nach eigenen Angaben die Beleuchtung eingeschaltet hatte, fuhr auf dem aus ihrer Sicht linksseitigen Gehweg der Hauptstraße. Beide Fahrräder kollidierten im Kreuzungsbereich. Fahrerin und Fahrer stürzten zu Boden und erlitten schwere Verletzungen. Beide trugen keinen Helm.
Fahrzeuge
Pedelec
Mountainbike
Unfallfolgen/Verletzungen
Beide Beteiligte wurden schwer verletzt.
Ursache/Problem
Der Fahrradfahrer verringerte nicht seine Geschwindigkeit, als er die Hauptstraße erreichte. Nach links wurde die Sicht durch einen Gartenzaun beziehungsweise unmittelbar vor der Einmündung durch eine links befindliche Litfaßsäule behindert. Der Blick nach rechts war durch die dortige Hausecke versperrt.
Die Pedelecfahrerin benutzte unzulässiger Weise den für Fahrräder nicht freigegebenen Gehweg und befuhr diesen entgegen der Fahrtrichtung.
Vermeidungsmöglichkeiten, Unfallfolgenminderung/
Ansatz für Verkehrssicherheitsmaßnahmen

Der Fahrradfahrer hätte die Kollision vermeiden können, wenn er vor dem Einfahren auf den Gehweg an der dort befindlichen Hausecke angehalten hätte. Beim Anhalten am Gehwegrand hätte der Fahrradfahrer den Gehweg nach rechts beobachten und die von rechts heranfahrende Pedelecfahrerin sehen können. Nur so wäre es ihm auch möglich gewesen, das Verkehrsgeschehen auf der Hauptstraße richtig einzuschätzen. Die Verwendung einer Fahrradbeleuchtung hätte eventuell als Warnsignal für die Pedelecfahrerin gewirkt.
Die Pedelecfahrerin hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie nicht entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg gefahren wäre. Alternativ hätte sie den in ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg verwenden müssen. Bauliche oder sonstige Hindernisse, die eine Benutzung nicht zugelassen hätten, waren dort nicht vorhanden.
Die Schwere der Unfallfolgen hätte vermindert werden können, wenn beide Radfahrer geeignete Helme getragen hätten.
Bei der Positionierung von Werbetafeln, Plakatwänden und Litfaßsäulen darf es nicht zur Einschränkung der Sicht kommen. Im konkreten Fall spielte die Litfaßsäule zwar keine Rolle, sie stellt an dieser Stelle aber ein Sichthindernis dar.