Bei schlechter Sicht gilt die Faustregel: „Abstand gleich Tacho“
Immer dann, wenn die Sicht erheblich behindert ist, muss auch am Tage mit Abblendlicht gefahren werden, verlangt zum Beispiel die deutsche Straßenverkehrsordnung. Das gilt für Nebel, aber auch für Schneefall und Regen. Dagegen ist Tagfahrlicht für Nebelsituationen völlig ungeeignet. Bei diesen Verhältnissen ist es auch erlaubt, Nebelscheinwerfer einzuschalten. Wird die Sicht wieder besser, muss das Nebellicht wieder deaktiviert werden. Aber Achtung: Viele Fahrzeuge mit Lichtautomatik schalten bei Nebel nicht selbsttätig auf Abblendlicht um. In diesen Fällen müssen Fahrende selbst zum Lichtschalter greifen.
Mehr Sicherheit gibt auch der richtige Gebrauch der Nebelschlussleuchte. Allerdings darf sie zum Beispiel in Deutschland nur bei Nebel und nur bei Sichtweiten unter 50 Metern benutzt werden. Das gilt auch innerorts.
Durch das helle Licht der Nebelschlussleuchte sind Fahrzeuge bei dichtem Nebel für nachfolgende Fahrzeuge besser zu erkennen, die Gefahr eines Auffahrunfalls sinkt. Deshalb heißt es: frühzeitig einschalten
sagt Thomas Gut, Unfallanalytiker bei DEKRA.
Lichtet sich der Nebel und steigt die Sichtweite über 50 Meter, muss die Leuchte wieder ausgeschaltet werden. Ihr starkes Licht kann andere Verkehrsteilnehmer blenden und die Bremsleuchten überstrahlen. Wer dies nicht beachtet, kann sich sogar ein Verwarnungsgeld von 20 Euro einhandeln. Wichtig auch: Bei Sichtweiten unter 50 Metern ist nur noch maximal Tempo 50 erlaubt. Außerorts kann man sich in Deutschland an den Leitpfosten am Straßenrand orientieren, die in diesem Abstand aufgestellt sind.
Genügend Abstand ist ein weiteres Gebot bei schlechter Sicht. Die bei normalen Sichtverhältnissen gültige Faustregel „Halber Tachoabstand“ gilt bei Nebel nicht. „Der Abstand muss hier deutlich länger sein“, erinnert Gut. Der Sachverständige empfiehlt, sich an der Regel „Abstand gleich Tacho“ zu orientieren, also bei Tempo 50 den Abstand auf rund 50 Meter zu vergrößern.