Pkw kollidiert mit Gegenverkehr
Kurve geschnitten
Unfallhergang:
Der 21-jährige Fahrer eines getunten Pkw und sein gleichaltriger Beifahrer befuhren den links-rechtslinksförmigen Kurvenverlauf einer schmalen Landstraße mit einem Tempo im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit. Um ein Abkommen von der Fahrbahn zu verhindern, schnitt der Fahrer die erste Linkskurve. Zur Vermeidung einer Kollision mit einem entgegenkommenden Pkw musste er eine Ausgleichslenkung nach rechts auf seinen eigentlichen Fahrstreifen vollziehen. Anschließend leitete der Fahrer eine Lenkbewegung nach links ein, um dem weiteren Kurvenverlauf zu folgen. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit setzte ein Driften des Fahrzeugs ein, das der junge Fahrer nicht mehr kontrollieren konnte. Der Pkw geriet auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs und kollidierte dort mit einem weiteren entgegenkommenden Pkw. Infolge der Kollision wurden beide Pkw in das angrenzende Waldstück geschleudert.
Der 21-jährige Fahrer eines getunten Pkw und sein gleichaltriger Beifahrer befuhren den links-rechtslinksförmigen Kurvenverlauf einer schmalen Landstraße mit einem Tempo im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit. Um ein Abkommen von der Fahrbahn zu verhindern, schnitt der Fahrer die erste Linkskurve. Zur Vermeidung einer Kollision mit einem entgegenkommenden Pkw musste er eine Ausgleichslenkung nach rechts auf seinen eigentlichen Fahrstreifen vollziehen. Anschließend leitete der Fahrer eine Lenkbewegung nach links ein, um dem weiteren Kurvenverlauf zu folgen. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit setzte ein Driften des Fahrzeugs ein, das der junge Fahrer nicht mehr kontrollieren konnte. Der Pkw geriet auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs und kollidierte dort mit einem weiteren entgegenkommenden Pkw. Infolge der Kollision wurden beide Pkw in das angrenzende Waldstück geschleudert.
Unfallbeteiligte:
Zwei Pkw
Zwei Pkw
Unfallfolgen/Verletzungen:
Beide Fahrer sowie die Beifahrerin im entgegenkommenden Pkw wurden schwer verletzt. Der Beifahrer des Unfallverursachers wurde leicht verletzt.
Beide Fahrer sowie die Beifahrerin im entgegenkommenden Pkw wurden schwer verletzt. Der Beifahrer des Unfallverursachers wurde leicht verletzt.
Ursache/Problem:
Die Geschwindigkeit des den Unfall verursachenden Pkw ließ ein Durchfahren der Kurvenkombination nur mit Schneiden der ersten Linkskurve und damit Nutzung des Gegenfahrstreifens zu. Ein Durchfahren der Linkskurve auf dem eigenen Fahrstreifen wäre mit der gewählten Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, ohne spätestens beim Übergang in die Rechtskurve in einen instabilen Fahrzustand zu geraten. Durch die Notwendigkeit, dem ersten entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen, war ein Schleudervorgang unvermeidlich. Bei der Fahrzeuguntersuchung wurden mehrere zulässige Tuning-Maßnahmen im Bereich Rad/Reifen und Fahrwerk festgestellt. Allerdings war das Gewindefahrwerk nachträglich und unzulässigerweise so eingestellt worden, dass es zu einem Schleifen der Reifen an der Radhausschale kam. Ein Betrieb des Fahrzeugs war in diesem Zustand nicht zulässig. Auch an der Bereifung wurden Mängel festgestellt. Der Unfall wäre aber auch mit einem intakten beziehungsweise vorschriftsmäßigen Fahrzeug allein durch die zu hohe Geschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.
Die Geschwindigkeit des den Unfall verursachenden Pkw ließ ein Durchfahren der Kurvenkombination nur mit Schneiden der ersten Linkskurve und damit Nutzung des Gegenfahrstreifens zu. Ein Durchfahren der Linkskurve auf dem eigenen Fahrstreifen wäre mit der gewählten Geschwindigkeit nicht möglich gewesen, ohne spätestens beim Übergang in die Rechtskurve in einen instabilen Fahrzustand zu geraten. Durch die Notwendigkeit, dem ersten entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen, war ein Schleudervorgang unvermeidlich. Bei der Fahrzeuguntersuchung wurden mehrere zulässige Tuning-Maßnahmen im Bereich Rad/Reifen und Fahrwerk festgestellt. Allerdings war das Gewindefahrwerk nachträglich und unzulässigerweise so eingestellt worden, dass es zu einem Schleifen der Reifen an der Radhausschale kam. Ein Betrieb des Fahrzeugs war in diesem Zustand nicht zulässig. Auch an der Bereifung wurden Mängel festgestellt. Der Unfall wäre aber auch mit einem intakten beziehungsweise vorschriftsmäßigen Fahrzeug allein durch die zu hohe Geschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.
Vermeidungsmöglichkeiten, Unfallfolgenminderung/ Ansatz für Verkehrssicherheitsmaßnahmen:
Der Unfall hätte seitens des Verursachers durch die Wahl einer zu Fahrbahnzustand, Streckenverlauf und Fahrstreifenbreite passenden Geschwindigkeit vermieden werden können. Junge Fahrer finden mitunter Kurvenabfolgen mit unterschiedlichen Radien attraktiv, da deren Bewältigung mit überhöhter Geschwindigkeit das vermeintliche Ausreizen eigener Leistungsgrenzen ermöglicht und dadurch dem Fahrer „lustvolle Kicks“ oder „Kompetenzerlebnisse“ verschafft. Am hier beschriebenen Beispiel zeigt sich jedoch eindrücklich, dass es sich dabei um eine gravierende Gefahrenverkennung, basierend auf einer Kompetenz-Illusion, handelt. Dieser Problematik ist durch gezielte Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall hätte auch der Beifahrer den Fahrer auf seine riskante Fahrweise aufmerksam machen können. Für den Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs war der Unfall nicht vermeidbar.
Der Unfall hätte seitens des Verursachers durch die Wahl einer zu Fahrbahnzustand, Streckenverlauf und Fahrstreifenbreite passenden Geschwindigkeit vermieden werden können. Junge Fahrer finden mitunter Kurvenabfolgen mit unterschiedlichen Radien attraktiv, da deren Bewältigung mit überhöhter Geschwindigkeit das vermeintliche Ausreizen eigener Leistungsgrenzen ermöglicht und dadurch dem Fahrer „lustvolle Kicks“ oder „Kompetenzerlebnisse“ verschafft. Am hier beschriebenen Beispiel zeigt sich jedoch eindrücklich, dass es sich dabei um eine gravierende Gefahrenverkennung, basierend auf einer Kompetenz-Illusion, handelt. Dieser Problematik ist durch gezielte Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall hätte auch der Beifahrer den Fahrer auf seine riskante Fahrweise aufmerksam machen können. Für den Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs war der Unfall nicht vermeidbar.