Risiko für Fahrrad fahrende Kinder senken

26. Apr. 2019 Infrastruktur
Die im Kapitel „Unfallgeschehen“ dieses Reports genannten Zahlen aus Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU zeigen ganz deutlich: Kinder kommen im Straßenverkehr verhältnismäßig häufig als Radfahrer zu Schaden – in Deutschland zum Beispiel entfallen über 30 Prozent der verunfallten Kinder unter 15 Jahren auf Radfahrer. Um das Unfallrisiko zu senken, sind insbesondere in Innenstädten der verkehrssichere Ausbau des Radwegenetzes und die Pflege der Radwege ganz wesentliche Aspekte. Der Ausbau des Radwegenetzes erfolgt zwar, doch nicht überall bieten die Radwege den gewünschten Schutz für die Benutzer. Speziell innerorts, wo zwischen den Häusern selten Platz für einen abgetrennten Radweg ist, müssen sich Radfahrer oftmals die Fahrbahn mit dem dichten Verkehr teilen – abgetrennt nur durch einen meist auf den Boden aufgemalten Markierungsstreifen, der, wenn er älter und abgefahren ist, zudem kaum noch zu erkennen ist.
Wo es für die Radfahrer eigene Fahrspuren gibt, besteht die Problematik vor allem in der schlechten Abgrenzung zum Gehweg, der schlechten Markierung bei Ausfahrten und plötzlich irgendwo endenden Radwegen. Zudem werden sie häufig von Autofahrern als Parkplätze oder Haltebereiche zweckentfremdet. Politisch lassen sich neu geschaffene Radwege gut verkaufen. Solange es aber rein um die geschaffenen Kilometer und nicht um die Schaffung einer vernünftigen Radwegeinfrastruktur geht, die den Radfahrern einen Mehrwert auch in puncto Sicherheit bietet, werden weiterhin für alle Verkehrsteilnehmer verwirrende Konstrukte auf die Fahrbahn gemalt. Gerade für verkehrsunerfahrene Kinder werden so sogar gefährliche Situationen geschaffen. Hier ist ein Umdenken dringend geboten. Darüber hinaus sollte man sich nicht nur auf das Schaffen von Radwegen beschränken. Die Straßenmeistereien benötigen auch Ressourcen, damit die Radwege stets nutzbar sind – zu allen Jahreszeiten. Mindestens ebenso wichtig wie sichere Radwege ist eine gut funktionierende Beleuchtung am Fahrrad, um beim Fahren gut zu sehen, insbesondere aber jederzeit gut gesehen zu werden. Auch in den helleren Monaten des Jahres sollten insbesondere Fahrrad fahrende Kinder stets auf eine gute eigene Sicht und ihre gute Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer achten. Die deutsche Straßenverkehrsordnung schreibt in Paragraf 17 zur Beleuchtung unter anderem vor, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen sind. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beschreibt Paragraf 67 die an Fahrrädern vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen. Demnach müssen Fahrräder für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) ausgerüstet sein. Alternativ dürfen dafür auch Batterien oder wiederaufladbare Akkus verwendet werden. Die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen (LTE) sind in aktive und passive LTE zu unterscheiden.
  • Aktive LTE (Scheinwerfer und Schlussleuchte): Diese sind vorn und hinten vernünftigerweise fest angebracht und werden idealerweise durch einen Dynamo zuverlässig mit Strom versorgt. Kommt dazu noch eine Standlichtfunktion für Scheinwerfer und Schlussleuchte, ist eine sichere aktive Beleuchtung zu jeder Tag- und Nachtzeit garantiert. Erlaubt ist seit 2017, dass abnehmbare Scheinwerfer und Schlussleuchten am Tag weder angebracht sein noch mitgeführt werden müssen. Das setzt natürlich ein gutes Zeitmanagement in Verbindung mit einem gefestigten Problembewusstsein voraus, sich über die Risiken fehlender aktiver Beleuchtung beim Fahren in der Dämmerung oder gar in der Nacht stets im Klaren zu sein – zudem droht ein Bußgeld. Demgegenüber ist es inzwischen auch zulässig, dass Scheinwerfer für Abblendlicht über eine Fernlichtfunktion und/oder Tagfahrlichtfunktion verfügen dürfen – die Schlussleuchte darf zusätzlich eine Bremslichtfunktion haben.
  • Passive LTE (Rückstrahler und rückstrahlende Einrichtungen): Im Einzelnen sind dies nach vorn ein weißer Rückstrahler, nach hinten ein roter Rückstrahler der Kategorie Z („Großflächenrückstrahler“) sowie nach vorn und hinten wirkende gelbe Pedalrückstrahler. Dazu kommen für die Kenntlichmachung nach beiden Seiten wahlweise weiße retroreflektierende Streifen an Reifen oder Felgen oder weiße retroreflektierende Speichen(hülsen) oder gelbe Speichenrückstrahler. Alle diese Einrichtungen müssen jederzeit – also auch am Tag – vollzählig, fest angebracht und unverdeckt sein. Somit soll sichergestellt werden, dass Fahrradfahrende in jedem Falle bei Dunkelheit wenigstens im Scheinwerferkegel von Kraftfahrzeugen frühzeitig erkennbar sind.
Ganz besonders sollten Eltern auf die Fahrräder ihrer Kinder achten. Im Gegensatz zu den sogenannten Kinder- oder Spielrädern, mit denen auch aufgrund der in aller Regel fehlenden Sicherheitsausstattung – bis zum 8. Lebensjahr ohnedies – keine öffentlichen Straßen und Radwege befahren werden dürfen, bietet der Handel auch für die Jüngsten Straßenräder mit „StVZO-Vollausstattung“ an. Dazu gehört auch eine fest installierte moderne Lichttechnikanlage – vorzugsweise mit Nabendynamo und Standlichtfunktion. Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass Körbe oder Taschen die Elemente der Beleuchtung des Fahrrades nicht verdecken. Regelmäßig sollte das Fahrrad zudem auf seinen sicherheitstechnischen Zustand hin unter die Lupe genommen werden. Denn wenn zum Beispiel die Bremse versagt, nützen im Ernstfall selbst das beste Licht und der perfekte Radweg nichts. Die deutschen Regelungen sind dabei durchaus als Empfehlung für Länder zu verstehen, in denen es keine solch weitreichende Vorgaben gibt.