Unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Kinder
Neunjähriger fährt nachts mit Auto der Eltern zur Kirmes – Zwölfjähriger fährt mit dem Auto seiner Eltern 1.300 km durch Australien – Siebenjähriger Junge schnappt sich Trecker vom Nachbarn und geht damit auf große Fahrt: Schlagzeilen, wie wir sie kennen und die zumindest vermuten lassen, dass dabei zum Glück nichts Schlimmes passiert ist. Also kann so ein „Kinderstreich“ bei den Lesenden einfach „weggelächelt“ werden. Nicht so bei den Eltern dieser Kinder, die sich in solchen Momenten nicht nur die allergrößten Sorgen um die Unversehrtheit ihrer Sprösslinge machen, sondern auch darüber, was alles hätte passieren können, wenn es bei der Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum einen Unfall gegeben hätte und dabei auch noch andere Verkehrsteilnehmer betroffen gewesen wären.
Grundsätzlich gilt: Neben der unerlässlichen Beaufsichtigung Minderjähriger müssen Kraftfahrzeuge vor dem Verlassen gegen unbefugte Benutzung gesichert werden. Hierfür schreibt das Regelwerk spezielle Sicherungseinrichtungen in Verbindung mit einer Wegfahrsperre vor. Allein das anschließende Verschließen der Türen erfüllt diese Forderung nicht, sondern nur den Zweck, es Fahrzeugdieben schwer zu machen. Schlussendlich wird es darauf ankommen, die Zündschlüssel in der Wohnung zumindest nicht offen herumliegen zu lassen und so den Nachwuchs zu einer Spritztour regelrecht „einzuladen“. Im Wissen um die frühreifen Anwandlungen mancher Sprösslinge, auch automobil sein zu wollen, kann es zudem angezeigt sein, die Schlüssel gegen unerlaubten Zugriff sicher zu verwahren.
Inzwischen zeichnet sich ein neues Konfliktfeld ab: Weltweit boomt der Markt mit den unter dem Sammelbegriff „Elektrokleinstfahrzeuge“ zusammengefassten Mobilen mit elektrischem Antrieb, die in unterschiedlichster Bauart inzwischen insbesondere in vielen Metropolen der Welt anzutreffen sind. Ob als individuelles Gefährt oder zum Ausleihen: Jugendliche und Erwachsene erweitern so ihre individuelle Mobilität auf „hippe“ Weise. Natürlich lebt auch diese Personengruppe diesbezüglich den heranwachsenden Kindern etwas vor, was diese baldmöglichst ausprobieren und dann selbst regelmäßig nutzen wollen. Unabhängig davon, welchen Rechtsrahmen der Gesetzgeber hierfür schafft, werden die Grenzen enger sein müssen, als das so manchen Kindern unter Umständen lieb ist.